Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der zu AZ 33 Cg 38/14x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G***** R*****, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 31.507,78 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage insgesamt 31.507,78 EUR an Haftentschädigung, Kostenersatz für seine Rechtsvertretung und Verdienstentgang nach den Bestimmungen des StEG 2005 wegen der zum Verfahren AZ 41 Hv 69/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Haft und der Abweisung des Einspruchs gegen die Anklageschrift durch das Oberlandesgericht Wien.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG iVm § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird ( Schragel , AHG³ Rz 255).
Diese Voraussetzung liegt hier vor, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.
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