Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** A*****, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei P *****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 9.368,64 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2014, GZ 12 Ra 72/14s 29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Streitteile hatten am 19. 1. 2010 Ruhen des Verfahrens vereinbart, um das rechtskräftige Ergebnis eines Parallelverfahrens abzuwarten. Der Klagevertreter wandte sich nach Rechtskraft der Hauptsache und Rechtskraft der gemäß § 52 ZPO vorbehaltenen hier rund dreieinhalb Monate danach gefällten Kostenentscheidung des Parallelverfahrens an den Beklagtenvertreter, um Vergleichsgespräche aufzunehmen. Nach deren Scheitern beantragte er die Fortsetzung des Verfahrens.
Das Berufungsgericht interpretierte die Ruhensvereinbarung so, dass der Kläger auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung abwarten durfte, ohne sich dem Vorwurf einer nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung auszusetzen. Das ist ein nach den Umständen des Falls vertretbares Auslegungsergebnis. Ausgehend davon steht auch das weitere Handeln des Klägers der Annahme entgegen, dass es ihm am erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozessziels gefehlt hätte (vgl RIS Justiz RS0034805).
Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt aber nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 510 Abs 3 ZPO war die außerordentliche Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.
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