Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muchammad G***** wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 2014, GZ 062 Hv 75/14y 46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muchammad G***** jeweils eines Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A) und nach § 142 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Mai 2014 in W***** mit Gewalt und durch Drohung mit (richtig:) gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht (A) und abgenötigt (B) und zwar:
(A) Putheavy E*****, indem er sich ein Hemd als Maskierung um den Kopf wickelte, ihn von hinten an den Schultern packte und mit den Worten: „Hast du Geld, hast du Geld, ich schieße dich!“, bedrohte;
(B) Dejan V*****, indem er ihn im Anschluss an die zu A geschilderte und von diesem beobachtete Tat mit den Worten: „Gib mir das Geld!“ zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, worauf ihm dieser 650 Euro übergab.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die gegen den Schuldspruch A gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) übersieht, dass die Angabe des Putheavy E*****, wonach ihn der Angeklagte erst nach der Mitteilung, kein Geld zu haben, mit dem „Schießen“ bedroht habe (ON 24 S 15), den Schuldspruch angesichts der (unbekämpft gebliebenen) Konstatierungen zur vorher eingesetzten Gewalt gegen diesen Zeugen (US 5, 12) nicht in Frage stellt. Der Vorwurf unterbliebener Erörterung dieses Aussagedetails geht daher mangels Bezugnahme auf eine entscheidende Tatsache ins Leere.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit dem (den Schuldspruch B betreffenden) Einwand, der Angeklagte habe kein Tatmittel im Sinn des § 142 Abs 1 StGB eingesetzt, prozessordnungswidrig an den Feststellungen zum aus dem (vom Tatopfer beobachteten) Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und der zuvor erfolgten Drohung mit dem Erschießen erschlossenen (US 9 f) - Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung „Gib mir das Geld“ (einer Drohung mit dem Erschießen, also mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; US 6, 12) vorbei. Weshalb davon ausgehend die Sachverhaltsannahmen die vorgenommene Subsumtion nicht tragen sollten, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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