Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 17/14a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H***** A*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen (eingeschränkt) 540 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Haftentschädigung und als Nebenforderung Kostenersatz für seine Rechtsvertretung in Höhe von 247,84 EUR nach den Bestimmungen des StEG 2005 wegen einer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 12 Hv 113/12s verhängten und vom Oberlandesgericht Wien verlängerten Untersuchungshaft.
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG iVm § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird ( Schragel , AHG³ Rz 255, 257).
Diese Voraussetzung liegt hier vor, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.
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