Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sheni R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bane O***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2014, GZ 601 Hv 10/13s 201, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch von weiteren Vorwürfen und rechtskräftige Schuldsprüche des Sheni R***** enthält, wurde Bane O***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./) schuldig erkannt.
Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sheni R***** als Mittäter (§ 12 StGB) nachts zum 8. März 2013 in Oberwart, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Roland N***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 12.634 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie N***** eine echt wirkende Waffe an den Kopf hielten, ihn zum Öffnen des Tresors sowie zur Übergabe von neun Bündeln Bargeld aufforderten und eine Kellner Brieftasche aus dem Tresor an sich nahmen.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bane O*****.
Ihre Überzeugung von der
Täterschaft des Angeklagten haben die Tatrichter aus einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Indizien abgeleitet (US 11 ff).
Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht auf sämtliche Erwägungen der Tatrichter eingeht, bringt sie den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Festzuhalten ist, dass Gegenstand einer Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber Schlussfolgerungen und Wertungen sind (RIS Justiz RS0097540). Aus den vom Bundeskriminalamt ausgewerteten Daten des am Fahrzeug der Angeklagten angebrachten Peilsenders zog nicht der (seine Meinung äußernde) Zeuge Hans W*****, sondern der Schöffensenat die rechtsrelevanten Schlüsse. Einzelne Umstände, die erst in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die Annahme der Täterschaft bilden, können unter dem Aspekt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin eine notwendige Bedingung für die entscheidungswesentliche Feststellung erblickt haben (RIS Justiz RS0116737). In der aus dem Verfahrensergebnis abgeleiteten Annahme, dass das Fahrzeug der Angeklagten nicht zum Stillstand gebracht wurde, erblickte das Erstgericht keine notwendige Bedingung für die Annahme der Täterschaft des Rechtsmittelwerbers (US 12). Demnach verfehlt die Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) am technischen Sachverstand des vom Vorsitzenden zur Funktion des Peilsenders befragten Zeugen Hans W***** von vornherein den gesetzlichen Bezugspunkt.
Entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerde (dSn Z 5 zweiter Fall) wurde die leugnende Verantwortung des Bane O***** von den Tatrichtern nicht „negiert“, sondern als Schutzbehauptung verworfen (US 11 f).
Ebenso wenig blieb das von den ursprünglichen Angaben abweichende
Aussageverhalten des Zeugen Norbert H***** unberücksichtigt (US 12 f).
In der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise sind dem Vorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider sehr wohl zu berücksichtigen.
Soweit die Mängelrüge ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptet und den einzelnen Überlegungen der Tatrichter
, etwa zum Fehlen von DNA- Spuren, eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0117499, RS0099647). Einer Erwiderung ist dieses Vorbringen nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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