Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter F***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, AZ 16 Hv 90/11z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz sind von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Peter F***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 170/13h über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Juli 2013, GZ 16 Hv 90/11z 86, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, unter anderem jener des Angeklagten Peter F***** entschieden. Die im Spruch genannten Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs wirkten an dieser Entscheidung mit. Im Senat 12 des Obersten Gerichtshofs steht nunmehr zu AZ 12 Os 123/14a die Beschlussfassung über einen Antrag des Verurteilten Peter F***** auf Erneuerung des Berufungsverfahrens an.
Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel Kwapinski sind Mitglieder, Hofrätin Mag. Fürnkranz Ersatzmitglied des zuständigen Senats 12. Da sie bereits im früheren Verfahren tätig waren, sind sie nunmehr von der Entscheidung über den Erneuerungsantrag des Verurteilten ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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