Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Wurzer und Mag. Dr Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D***** S*****, geboren am *****, Mutter: L***** S*****, vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, Vater: Dr. U***** S*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Mai 2014, GZ 23 R 148/14h, 23 R 149/14f 46, mit dem der am 5. März 2014 mündlich verkündete und am 12. März 2014 schriftlich ausgefertigte Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten, GZ 2 PS 102/13f 36, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Mutter gegen die Erstrichterin unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
Die Mutter erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. 5. 2014 einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Im weiteren Verlauf des Pflegschaftsverfahrens brachte sie zugleich mit dem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 27. 6. 2014 über das Kontaktrecht während der Sommerferien einen Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin ein. Sie behauptete, aufgrund der Ausführungen in diesem Beschlusses und in dem am 12. 3. 2014 schriftlich ausgefertigten Beschluss lägen nunmehr zureichende (näher ausgeführte) Gründe vor, die Unbefangenheit der Erstrichterin bei beiden Entscheidungen in Zweifel zu ziehen. Über den Ablehnungsantrag der Mutter wurde noch nicht entschieden.
Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof zunächst die Akten zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vor und übermittelte nachfolgend mit einem Begleitschreiben den Teilakt samt Ablehnungsantrag der Mutter.
Das Revisionsrekursverfahren ist zu unterbrechen.
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig (RIS Justiz RS0041933; RS0042028). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterin aufzuheben sind (RIS Justiz RS0045994). Davon könnte auch die vom außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter erfasste erstgerichtliche Entscheidung betroffen sein, die mit einem schweren Verfahrensmangel im Sinn des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG behaftet wäre. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS Justiz RS0042079).
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden