Der Oberste Gerichtshof hat am 14. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 6/13f des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. April 2014, AZ 32 Bs 107/14s (ON 31 der Hv Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Norbert N***** (ON 28) gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. März 2014, mit dem der Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit 200 Euro bestimmt worden war (ON 26 S 3), nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Norbert N***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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