Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Vermessungsamt N*****, wegen Verbücherung gemäß §§ 15 ff LiegTeilG ob der Liegenschaft EZ 639 GB ***** aus Anlass des Revisionsrekurses des Einschreiters (Einspruchswerbers) H***** V*****, geboren am *****, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 7. Mai 2014, AZ 13 R 237/13w, womit infolge Rekurses des Einschreiters der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 13. November 2013, TZ 2340/13 (7 Nc 100/11t), bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Nachweise über die Zustellung jeweils einer Gleichschrift des Revisionsrekurses des Einschreiters an die Gemeinde A***** und das Land B***** anzuschließen sowie die Akten nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Erstattung einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen.
Begründung:
Das Revisionsrekursverfahren betreffend die über den Einspruch des Einschreiters ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen ist zweiseitig (5 Ob 134/11h), weshalb vor inhaltlicher Entscheidung über sein Rechtsmittel der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen war.
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