Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nordmeyer und die Hofrätin Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Stefan D***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, AZ 21 U 77/14t des Bezirksgerichts Favoriten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Leoben delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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