Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 2 Cg 20/14t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 58.969,62 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Neben Ansprüchen nach dem AHG begehrt der Kläger Haftentschädigung in Höhe von 38.250 EUR sowie den Ersatz eines Verdienstentgangs von 10.429,54 EUR und eines „Pensionsverlusts“ von 1.680 EUR. Er stützt seine Ansprüche im Wesentlichen darauf, dass er am 7. 2. 2013 verhaftet und (erst) am 30. 8. 2013 wieder enthaftet wurde. Da er in der Folge freigesprochen worden sei, liege eine ungerechtfertigte Haft vor. Das rechtswidrige Verhalten sei Organen des Landesgerichts Linz vorzuwerfen.
Das als zuständig bestimmte Landesgericht Ried im Innkreis legte die Akten „im Sinne der §§ 12 Abs 1 StEG und 9 Abs 4 AHG“ dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf vor, dass die vom Landesgericht Linz verhängte Untersuchungshaft mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 7. 3. 2013 als zulässig erkannt wurde.
Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund unter anderem § 9 AHG anzuwenden. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch das Oberlandesgericht Linz im Anlassverfahren als Rechtsmittelgericht eingeschritten und hat die Fortsetzung der Anhaltung für rechtmäßig erkannt.
Das Verfahren, in dem auch über Ansprüche nach § 5 StEG 2005 abzusprechen ist, ist daher an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
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