Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Otto G***** wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 104 Abs 1 FrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 90/10d des Landesgerichts Linz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie über den Antrag des Mag. Otto G***** auf Erneuerung des Verfahrens ausgeschlossen.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 96/13v, 14 Os 143/13f, 14 Os 144/13b über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Landesgerichts Linz vom 14. Oktober 2011, GZ 34 Hv 90/10d 218, und des Oberlandesgerichts Linz vom 26. November 2012, AZ 10 Bs 104/12h (ON 230 der Hv Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie über den Antrag des Mag. Otto G***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits als Oberstaatsanwalt und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 21 StPO iVm § 2 StAG) tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist somit von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und den genannten Antrag ausgeschlossen.
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