Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Vavrovsky und Dr. Topic Matutin sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Sailer als weiteren Richter in der Disziplinarsache gegen DDr. Michael W*****, Rechtsanwalt in Grödig, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 6. März 2014, GZ WAGNMI D 02 19, sowie aus deren Anlass über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11. Dezember 2013 (ON 17) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beschluss wird aufgehoben.
Gründe:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11. Dezember 2013 wurde über DDr. Michael W***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt.
Dagegen meldete der Genannte sogleich „Berufung“ an (S 5 in ON 15).
In der Folge wurde das Rechtsmittel nicht ausgeführt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden gemäß § 41 DSt die Kosten des Disziplinarverfahrens (mit 544,78 Euro) festgesetzt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, der im Ergebnis Berechtigung zukommt:
Voraussetzung für die gegenständliche Kostenbestimmung ist die Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (§ 41 Abs 1 DSt).
Diese lag zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung jedoch nicht vor, weil eine wie hier weder in der Anmeldung noch bei einer Ausführung nach § 49 DSt in Richtung Anfechtungsumfang spezifizierte Berufung vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen ist (§ 54 Abs 1 DSt).
Nach nun eingetretener Rechtskraft wird der Disziplinarrat neuerlich über die Festsetzung der Kosten des Disziplinarverfahrens zu befinden haben.
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