Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alin T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Jänner 2014, GZ 12 Hv 34/13v 29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alin T***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 14 Os 90/13m) unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche aus dem ersten Rechtsgang in die Subsumtionseinheit (vgl RIS Justiz RS0116734) erneut des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
(A)
I)a) gemeinsam mit Viorel P*****, Petru A*****, Adrian D*****, Cosmin C***** und Adrian Pe***** gemeinsam mit Ausnahme des Adrian D***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung Nachgenannten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht (A/I/a/5a, 6 und 7), wobei er mit Ausnahme des Adrian D***** in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar (abgesehen von den schon im ersten Rechtsgang zu A/I/a/4, 5 und 6 abgeurteilten Taten)
(7) „am 22. Mai 2012 in B***** dadurch, dass er die Eingangstür der Trafik G***** einschlug, wobei die Tat beim Versuch blieb, Verfügungsberechtigten der Trafik G*****.“
Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Dem Vorwurf von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnenden Angaben des Angeklagten im Rahmen der Entscheidungsgründe eingehend erörtert (US 8 ff). Das auf die Wiedergabe dieser Verantwortung gestützte Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich demnach in einem (hier unzulässigen) Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) reklamiert die Rüge zufolge der Annahme einer „qualifizierten Tatbestandsmäßigkeit der Diebstähle“ als erschwerend (US 18). Sie übersieht jedoch, dass hier neben der die Strafdrohung bestimmenden Qualifikation zusätzlich mehrere weitere verwirklicht wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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