Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Thomas P***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 22/14w des Bezirksgerichts Freistadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Ein nicht im Sprengel des örtlich zuständigen Gerichts liegender Wohnsitz des Angeklagten stellt nach ständiger Judikatur allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO dar.
Fallbezogen kommt hinzu, dass die von der Staatsanwaltschaft namhaft gemachte Zeugin nach der Aktenlage im Bezirk Freistadt wohnt (ON 2 S 7), sodass die begehrte Zuständigkeitsverschiebung im Fall der grundsätzlich gebotenen (§ 258 Abs 1 StPO) Befragung dieser Zeugin vor dem erkennenden Gericht einen erhöhten Verfahrensaufwand mit sich bringen würde.
Einem allfälligen Vorgehen im Sinn des § 38 StPO (siehe Stellungnahme des OLG Linz) greift diese Entscheidung freilich nicht vor.
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