Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Dawlat A***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 110 U 17/13v des Bezirksgerichts Fürstenfeld-Hartberg, über den Antrag des Angeklagten Dawlat A***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag war schon deshalb nicht zu folgen, weil sich das Verfahren zufolge bislang unterbliebener erst „im Fall der Delegierung“ angekündigter Ausscheidung (§ 36 Abs 4 StPO) auch auf zwei Mitangeklagte bezieht, hinsichtlich derer keine Delegierungsgründe vorliegen.
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