Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Dalibor D***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 091 Hv 31/14s des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Ein tatsächlicher Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck ist ungeachtet der polizeilichen Meldung (zu deren bloßer Indizwirkung vgl 15 Ns 40/13w; Nordmeyer , WK StPO § 25 Rz 4) nicht aktenkundig (vgl den Postfehlbericht, wonach der Angeklagte an der Meldeadresse „unbekannt“ sei [ON 21 S 3]). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO liegt somit nicht vor.
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