Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, AZ 135 BAZ 320/13m der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Ing. Kurt H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Februar 2014, AZ 23 Bs 48/14y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 14. Jänner 2014, GZ 135 Bl 105/13m 13, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Ing. Kurt H***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen und dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Der gegen diesen Auftrag ergriffenen Beschwerde des Ing. Kurt H***** hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. Februar 2014, AZ 23 Bs 48/14y, nicht Folge gegeben.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offen steht (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden