Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65 67, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2014, GZ 7 Rs 24/14x 68, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels kann gegen jede Entscheidung nur einmal rechtswirksam ein Rechtsmittel erhoben werden (vgl Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 505 Rz 4 ff mwN; RIS Justiz RS0041666). Dieses Recht hat die Klägerin durch die von ihrem Verfahrenshilfeanwalt gegen das Ersturteil rechtzeitig eingebrachte Berufung (ON 50) konsumiert. Die von der Klägerin angestrebte meritorische Behandlung auch ihrer in der Folge mit einem Begleitschreiben an die Frau Vizepräsidentin des Erstgerichts persönlich eingebrachten (weiteren) Berufung (ON 53) kommt daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl 7 Ob 19/03z ua).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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