Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*****, geboren am 10. September 1997, in Pflege und Erziehung der Mutter S*****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, 4810 Gmunden, Esplanade 10), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. Jänner 2014, GZ 21 R 298/13t 38, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 18. Oktober 2013, GZ 1 Pu 223/09k 33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes an die Mutter S***** und den Vater E***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortungen bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht stellte die dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 8. 2012 bis 30. 9. 2015 in Höhe von 137 EUR monatlich weitergewährten Unterhaltsvorschüsse im Hinblick auf eine vom Minderjährigen bezogene Lehrlingsentschädigung mit Ablauf des Monats September 2013 ein.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, keine Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel nur dem Kinder und Jugendhilfeträger zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts an die Mutter und den Vater des Minderjährigen erfolgte nicht.
Der Kinder und Jugendhilfeträger beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
In der Folge legte das Erstgericht den Akt im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).
Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG (10 Ob 103/08g mwN ua; RIS Justiz RS0120860 [T12]). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes auch der Mutter und dem Vater zuzustellen haben. Erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortungen dieser weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfristen ist der Akt wieder vorzulegen (10 Ob 103/08g).
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