Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin F***** KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anmeldung der österreichischen Marke AM 6018/2006, über die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamts vom 10. Dezember 2013, GZ Bm 54/2011 2, mit welchem der Beschluss der Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts vom 23. August 2011, GZ AM 6018/2006 36, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Anmeldung vom 8. 9. 2006 beantragte die Anmelderin die Registrierung einer Wortbildmarke.
Die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts stellte der Anmelderin mit Schreiben vom 10. 7. 2009 die Abweisung des Antrags mangels Kennzeichnungskraft des Zeichens in Aussicht und erteilte der Anmelderin eine Frist von zwei Monaten zur Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises. In der Folge beantragte die Anmelderin insgesamt 13 Mal die Fristverlängerung zur Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises. Die Frist wurde letztmalig bis 19. 8. 2011 verlängert.
Mit Beschluss vom 23. 8. 2011 wies die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts den Antrag der Anmelderin, die Frist zur Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises zu verlängern, ab.
Die Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamts bestätigte mit Beschluss vom 10. 12. 2013 diese Entscheidung.
Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 19. 12. 2013 zugestellt, die dagegen am 19. 2. 2014 eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde zur Post gaben. Das Oberlandesgericht Wien legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Das Rechtsmittel ist unzulässig .
1. Nach Auflösung des Obersten Patent und Markensenats mit Inkrafttreten der Patent und Markenrechts Novelle 2014 am 1. 1. 2014 können Entscheidungen der Rechtsmittelabteilung, gegen die eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zulässig ist und die vor dem 31. 12. 2013 gefasst worden sind, mit Revisionsrekurs angefochten werden (§ 176b Abs 5 PatG 1970).
2. Die hier mit Beschwerde bekämpfte Entscheidung der Rechtsmittelabteilung betrifft eine Zwischenerledigung und ist keine Endentscheidung; sie war deshalb schon vor Inkrafttreten der Patent und Markenrechts Novelle 2014 unanfechtbar. Nach der hier anzuwendenden Rechtslage bis zum 31. 12. 2013 stand nämlich ein dreistufiger Instanzenzug gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung nur dann offen, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte: Nur Endentscheidungen der Rechtsmittelabteilungen konnten beim Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden (§ 36 MSchG alt).
3. Damit liegt keine vor dem 31. 12. 2013 gefasste Entscheidung der Rechtsmittelabteilung vor, gegen die eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zulässig war, weshalb diese Entscheidung auch nach dem 31. 12. 2013 nicht mit Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann (§ 176b Abs 5 PatG 1970).
4. Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
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