Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Albert B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 52 Hv 11/14a des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der im Delegierungsantrag (ON 19) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck) stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen, zumal vorliegend die Mehrzahl der beantragten Zeugen im Sprengel des (zuständigen) Landesgerichts Salzburg wohnhaft ist.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden