Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*****, geboren am *****, und A*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirk 10, Van der Nüll Gasse 20, 1100 Wien, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2013, GZ 42 R 414/13p, 42 R 415/13k 19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. September 2013, GZ 34 PU 32/13i 7 und -8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes dem Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, der Mutter N***** und dem Vater E***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortungen bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht hat den beiden durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Minderjährigen jeweils Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1. 8. 2013 bis 31. 7. 2018 gewährt.
Das Rekursgericht gab den dagegen erhobenen Rekursen des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Bund Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs. Mit Beschluss vom 26. 2. 2014 gab das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung Folge; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs [doch] zugelassen werde und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt würden. Verfügt wurde (allein) die Zustellung dieses Beschlusses an alle Verfahrensbeteiligten und (gleichzeitig) die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof.
Die Aktenvorlage ist verfrüht , weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs, oder - wie hier eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).
In diesem Sinn sind die Minderjährigen (vertreten vom Kinder- und Jugendhilfeträger [§ 9 Abs 2 UVG]), die Mutter als Zahlungsempfängerin (10 Ob 1/11m; RIS-Justiz RS0120860 [T12]) und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG, denen es frei steht, gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG eine Beantwortung des Revisionsrekurses einzubringen (10 Ob 16/10s mwN).
Hier hat aufgrund einer Zulassungsvorstellung, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden ist - das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt. Diesen Beschluss hatte es (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG).
Die Zustellung durch das Erstgericht konnte keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten.
Da das Rekursgericht diese Zustellung des Revisionsrekurses (ON 26) an die Verfahrensparteien samt (nunmehriger) Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung hier zu Unrecht unterlassen hat, wird es jeweils eine Gleichschrift an diese mit dem Beisatz zuzustellen haben, dass ihnen die allfällige Beantwortung des (nachträglich doch zugelassenen) Rechtsmittels freisteht.
Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen (10 Ob 16/10s).
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