Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Dr. Breitwieser RA-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (20.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2013, GZ 2 R 161/13d 18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Juli 2013, GZ 26 Cg 192/12g 14, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt als mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. 10. 2008 gemäß § 5 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) bewilligtes selbständiges Ambulatorium ein Institut für Kernspintomographie in W*****. Der Bewilligung lag eine positive Bedarfsprüfung für eine zusätzliche Kernspintomographieeinrichtung (kurz: MR-Gerät) zugrunde. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse schloss mit der Klägerin lediglich für Leistungen an klaustrophobe und adipöse Personen einen Einzelkassenvertrag ab.
Die Beklagte betreibt in W***** eine Krankenanstalt. Sie erbringt mit zwei MR-Geräten Leistungen an stationäre und ambulante Patienten.
Am 1. 9. 2004 schlossen die Parteien (bzw deren Rechtsvorgänger) eine unbefristete Vereinbarung über von der Klägerin an die ihr von der Beklagten zugewiesenen Patienten zu erbringenden radiologischen Leistungen zu bestimmten Preisen. Die Vereinbarung konnte von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende aufgelöst werden. Seit der Vertragsänderung vom 7./8. 9. 2011 besteht keine Abnahmegarantie für eine bestimmte Anzahl von Untersuchungen.
Mit Schreiben vom 27. 2. 2012 löste die Beklagte die Vereinbarung vom 1. 9. 2004 auf.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Vertragskündigung rechtsunwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, von der Klägerin ab 1. 6. 2012 weiterhin Untersuchungen aus dem MR-Betrieb im Ausmaß von zumindest 6000 Zuweisungen jährlich abzurufen. Sie leitet ihre Ansprüche soweit für die Revisionsentscheidung wesentlich aus einer aufgrund des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Oberösterreich (RSG OÖ) für die Beklagte bestehenden Verpflichtung, MR Leistungen weiterhin bei der Klägerin abzurufen (Kontrahierungszwang), ab. Die Kündigung gefährde bzw verschlechtere die Versorgung von Patienten mit MR Leistungen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Die öffentlich-rechtlichen Planungsnormen im Krankenanstaltenwesen bildeten keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Vorliegens einer Kontrahierungspflicht der Beklagten ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, in der diese den zweiten Teil ihres Klagebegehrens auf eine weiterbestehende Verpflichtung zum Abruf von MR Untersuchungen „im Ausmaß des bestehenden Bedarfs“ (statt „im Ausmaß von zumindest 6000 Zuweisungen jährlich“) einschränkte, nicht Folge. Die im ÖSG und im RSG OÖ konzipierten Planungsinstrumente seien keine gegenüber den Rechtsunterworfenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte.
In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Da der Oberste Gerichtshof die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, ist grundsätzlich auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Zusammenfassend und in Erwiderung der in der Revision dagegen vorgetragenen Argumente ist auszuführen:
Die im Jahr 2004 zwischen Bund und Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I 2005/73) sah für die Jahre 2005 bis 2008 eine „integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur“ für den stationären, den ambulanten, den Rehabilitations- und den Pflegebereich auf der verbindlichen Grundlage eines „Österreichischen Strukturplanes Gesundheit“ (ÖSG) vor. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für Detailplanungen auf regionaler Ebene und/oder auf Ebene einzelner Bereiche der Gesundheitsversorgung im stationären, ambulanten, Rehabilitations und an den Nahtstellen zum Pflegebereich dar (Art 3, 4 leg cit).
Gemäß § 10a Abs 1 Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG) in der von 31. 12. 2004 bis 28. 12. 2007 geltenden Fassung hatte die Landesgesetzgebung die Landesregierung zu verpflichten, für Fonds-Krankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes samt Großgeräteplanes (ÖKAP/GGP) bzw des diesen ersetzenden ÖSG befindet. Dabei waren nach § 10a Abs 2 KAKuG zahlreiche Grundsätze sicherzustellen, darunter (Z 3, 12) jene, dass die Krankenanstalten durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten Bereich nachhaltig entlastet und insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (zB radiologische Institute), die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden sollte.
Dieser bundesgesetzlichen Vorgabe entsprach § 39 Abs 4 Oö KAG 1997. In dessen von Jänner 2001 bis November 2006 geltenden Fassung hatte die Landesregierung für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten über die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege durch Verordnung einen Oö. Krankenanstaltenplan und einen Oö. Großgeräteplan zu erlassen, wobei sich diese Pläne im Rahmen des ÖKAP/GGP zu befinden hatten. § 39 Abs 5 Oö KAG 1997 übernahm für deren Erlassung die Grundsätze laut § 10a Abs 2 KAKuG. Aufgrund dieser landesgesetzlichen Bestimmungen wurde mit Verordnung der Oö. Landesregierung der mit 1. 1. 2004 in Kraft getretene Oö. Krankenanstalten
Die ab 1. 1. 2008 in Kraft getretene Folgevereinbarung gemäß Art 15a B VG zwischen Bund und Ländern (BGBl I 2008/105) führte „Regionale Strukturpläne Gesundheit“ (RSG) ein, für welche der ÖSG ua im Bereich der stationären und ambulanten Versorgungsplanung die Rahmenplanung darstellt (Art 4 Abs 1 leg cit). Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung (Art 4 Abs 5 leg cit).
Umgesetzt wurde diese Vereinbarung durch § 10a KAKuG in der ab 29. 12. 2007 geltenden Fassung BGBl I 2007/101 (in der Folge geändert durch BGBl I 2010/61, 2011/147, 2013/81). Nach dessen Abs 1 hat die Landesgesetzgebung die Landesregierung zu verpflichten, im Rahmen eines regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fonds Krankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet. § 39 Abs 4 Oö KAG 1997 sieht seit 1. 12. 2006 (LGBl 2006/122, geändert durch LGBl 2011/70, 2012/70) vor, dass die Landesregierung für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten durch Verordnung die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege festzusetzen und sich eine solche Verordnung im Rahmen der übergeordneten Planungen des Bundes zu befinden hat.
Aufgrund des § 39 Abs 4 und 5 Oö KAG 1997 erging Ende 2008 eine Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein (neuer) Krankenanstaltenplan und ein Großgeräteplan für Oberösterreich erlassen wurde (Regionaler Strukturplan Gesundheit Oö. Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2008 RSG Oö. Oö. KAP/GGP 2008; LGBl 2008/123). Dessen Ziel ist nach § 1 der Verordnung die Festlegung eines abgestuften Krankenanstalten-versorgungssystems für die stationäre Akutversorgung entsprechend den Vorgaben des ÖSG.
Nach Anlage 1 dieser Verordnung (Rechtsgrundlagen der Krankenanstaltenplanung sowie Planungsgrundsätze und Zielvorstellungen) soll im Wesentlichen eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige, effektive, effiziente und gleichwertige Versorgung in allen Versorgungsregionen unter Berücksichtigung aller relevanten Bereiche im Gesundheits- und Sozialwesen, nämlich des stationären Akutbereichs, des ambulanten Bereichs (Spitalsambulanzen, niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und selbständige Ambulatorien), des Rehabilitationsbereichs sowie des Pflege- und Sozialbereichs einschließlich deren Beziehungen untereinander sichergestellt und eine rasche, lückenlose sowie medizinisch und ökonomisch sinnvolle Behandlungskette für die Patientin/den Patienten durch Verbesserung des Nahtstellenmanagements gewährleistet werden. Akutkrankenanstalten sollen ua durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten Bereich entlastet werden.
Die Anlage 2 zur Verordnung behandelt die Leistungsangebotsplanung und Qualitätskriterien für verschiedene Bereiche, darunter die Großgeräteplanung (ua für MR Geräte). Dabei soll unter Einbeziehung des extramuralen Sektors den Kriterien der Versorgungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen werden.
Die in der Anlage 3 zur Verordnung enthaltene Planungsmatrix für die hier maßgebliche Versorgungsregion 42 weist zwei MR Geräte aus, ebenso die Planungsmatrix für das Klinikum W*****. In einer Fußnote der letztgenannten Matrix wird dazu ergänzt: „ ein weiterer MR in Kooperation mit einem extramuralen Leistungsanbieter; Standort: im extramuralen Bereich “.
Mit dem RSG Oö. Oö. KAP/GGP 2008 (samt Anlagen) werden die mit den oben dargelegten Regelungen (Art 15a Vereinbarungen, KAKuG, oÖ KAG 1997) verfolgten Ziele, eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen, auf Landes und Regionalebene umgesetzt. Daraus ergibt sich für die einzelnen Krankenhausträger aber keinesfalls die Verpflichtung, mit einem ganz bestimmten extramuralen Leistungsanbieter einen privatrechtlichen Vertrag über die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen abzuschließen. Eine solche kann auch nicht dem Bewilligungsbescheid der OÖ. Landesregierung vom 29. 10. 2008 entnommen werden. Selbst wenn man daher wie die Revisionswerberin davon ausgeht, dass in der Anlage 3 der Verordnung zum RSG Oö. Oö. KAP/GGP 2008 drei MR Geräte im Versorgungsraum 42, davon zwei in der von der Beklagten betriebenen Krankenanstalt und eines im Ambulatorium der Klägerin „systemisiert“ und alle drei Geräte zur Bedarfsdeckung notwendig wären, wäre für sie nichts gewonnen. Sie begründeten keinen Anspruch der Klägerin auf Zuhaltung eines bestimmten privatrechtlichen Vertrags mit der Beklagten.
Die von der Revisionswerberin für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen 2 Ob 591/50 und 9 ObA 32/03a betreffen die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs, der hier ohnedies nicht strittig ist. Strittig ist hier die Anspruchsgrundlage.
Die Annahme der Revisionswerberin bezüglich eines Kontrahierungszwangs der Beklagten hinsichtlich der Abnahme von MR Geräte Leistungen der Klägerin ist verfehlt. Der RSG Oö. Oö. KAP/GGP 2008 berücksichtigt zwar gewisse Kooperationspotenziale zwischen intra und extramuralem Bereich, verpflichtet die Beklagte aber nicht, mit einem bestimmten extramuralen Anbieter (hier der Klägerin) in einem bestimmten Umfang zu kooperieren. Der Beklagten mag als im Versorgungsraum 42 einziger Krankenanstalt eine Monopolstellung bezüglich der Erbringung von Krankenhausleistungen zukommen. Daraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte ihrerseits Leistungen, die sie gegenüber ihren Patienten selbst erbringen kann, gegen Entgelt bei Dritten zu beziehen hat (vgl 4 Ob 134/12b). Die Beklagte mag während aufrechter Vertragsbeziehung mit der Klägerin einen bedeutenden Anteil an der Nachfrage von MR Geräte Leistungen bei der Klägerin gehabt haben. Dieser Vertrag, der zuletzt auch keine Abnahmegarantie mehr enthielt, wurde aber, wie vertraglich vorgesehen, gekündigt. Der (Nicht )Abschluss von Kassenverträgen mit der Klägerin bzw das Ausmaß der Inanspruchnahme der von der Klägerin angebotenen Leistungen durch niedergelassene Ärzte liegen nicht in der Verantwortung der Beklagten. Eine Verpflichtung der Beklagten, für eine bestimmte Auslastung der Klägerin zu sorgen, besteht zufolge Vertragskündigung nicht mehr.
Mangels entsprechendem (Tatsachen )Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verstößt die Revisionswerberin mit ihren weiteren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen der Sittenwidrigkeit der Kündigung gemäß § 879 ABGB und des Verstoßes der Beklagten gegen § 1 UWG gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO.
Da das Klagebegehren schon aus den vorstehenden Erwägungen nicht berechtigt ist, musste auf die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung relevierte Änderung der Verordnung mit 1. 11. 2003 samt Anlage 3 (LGBl 2013/67), mit der die oben erwähnte FN 8 der Anlage 3 entfiel, nicht mehr eingegangen werden.
Dass sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge der Klägerin, in der die Feststellung bestimmter, allerdings nicht entscheidungswesentlicher Feststellungen begehrt wurden, nicht befasst hat, stellt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar. Die vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen behaupteter unterlassener Erörterung der Sach und Rechtslage ist nicht reversibel (RIS Justiz RS0042963).
Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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