Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Sailer als weiteren Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Edgar V*****, Rechtsanwalt in ***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 20. Dezember 2013, AZ D 20/11, D 3/12, D 8/12, D 10/12 und D 15/12, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 2013 wurde Dr. Edgar V***** dreier Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und über ihn eine Geldbuße von 6.000 Euro verhängt. Von zwei weiteren Vorwürfen erging ein Freispruch.
Über Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten und des Kammeranwalts bestätigte die Oberste Berufungs und Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom 15. November 2013 die Schuldsprüche, gab der Berufung des Kammeranwalts Folge und verhängte nun wegen insgesamt fünf derartigen Vergehen eine Geldbuße von 15.000 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.140 Euro.
Der dagegen gerichteten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit Blick auf den beschriebenen Ausgang des Verfahrens und dessen beträchtlichen Umfang über fünf verschiedene Disziplinaranzeigen wurden vier Untersuchungskommissiäre bestellt, welche fünf Berichte erstatteten, die in drei beratenden Sitzungen am 10. November 2011, 24. Mai 2012 und 13. September 2012 vom Disziplinarrat behandelt wurden, der in der Folge fünf Einleitungsbeschlüsse fasste und am 13. Dezember 2012 von 16:00 Uhr bis 19:45 Uhr (ON 11) und am 31. Jänner 2013 von 16:00 Uhr bis 20:25 Uhr (ON 13) Disziplinarverhandlungen abführte, wobei die Verhandlung vor der Obersten Berufungs und Disziplinarkommission am 15. November 2013 zu AZ 15 Bkd 1/13 von 14:00 Uhr bis 15:04 Uhr währte erweist sich der im angefochtenen Beschluss ausgemittelte Betrag als angemessen im Sinn des § 41 Abs 2 DSt. Liegt er doch einerseits unter dem Höchstbetrag von 5 vH des im § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags (sohin von 2.250 Euro) und wird dadurch dem oben angeführten außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens in erster und zweiter Instanz Rechnung getragen.
Unbillige Härten wurden weder behauptet noch ergeben sie sich aus der Aktenlage (Größe der Kanzlei [ein juristischer Mitarbeiter, zwei Teilzeit Sekretärinnen] und Sorgepflicht für zwei Kinder des Disziplinarbeschuldigten).
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