Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Vavrovsky und Dr. Topic Matutin sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Sailer als weiteren Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Helmut S*****, Rechtsanwalt in Salzburg, über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor der Obersten Berufungs und Disziplinar-kommission am 11. November 2013, AZ 11 Bkd 2/13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.
Gründe:
Dr. Helmut S***** wurde mit dem auch einen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 21. November 2012, AZ SCHOHE/D 08 950.391, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde in der am 11. November 2013 vor der Obersten Berufungs und Disziplinarkommission in seiner Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung teilweise Folge gegeben.
Zu dieser ursprünglich für 13:30 Uhr anberaumten Verhandlung kam der ordnungsgemäß geladene Disziplinarbeschuldigte nicht. Vorerst ließ er vor 12:39 Uhr mitteilen, dass sein PKW eine Reifenpanne gehabt hätte und abgeschleppt werden musste, die Panne sei jedoch bereits behoben und befinde er sich auf dem Weg nach Wien; er werde 30 bis 60 Minuten verspätet sein (Fax vom 11. November 2013, 12:39 Uhr). Hierauf wurde der Termin der Hauptverhandlung entsprechend verlegt, um ihm ein rechtzeitiges Erscheinen auch bei einstündiger Verspätung zu ermöglichen.
Bei Aufruf der Sache um 14:52 Uhr erschien der Disziplinarbeschuldigte nicht.
Die im gegenständlichen Antrag behauptete weitere Information, wonach er wegen starken Verkehrsaufkommens ca 1,5 Stunden verspätet eintreffen werde, ist nicht aktenkundig. Das Vorbringen, er wäre kurz vor 15:00 Uhr im Verhandlungssaal eingetroffen, ist durch das Protokoll über die mündliche Verhandlung, nach dem diese um 14:59 Uhr ohne Einschreiten des Disziplinarbeschuldigten endete und durch die Aktennotiz des Vorsitzenden vom 11. November 2013 widerlegt, nach der der Wiedereinsetzungswerber um 15:07 Uhr verspätet erschienen sei und angegeben habe, „wegen der Reifenpanne so lange aufgehalten worden“ zu sein und „einen Herren darüber telefonisch verständigt“ zu haben.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2013 beantragt der Disziplinarbeschuldigte unter Vorlage einer Rechnung über das Abschleppen seines Wagens und die Reparatur eines Reifens in Eugendorf die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, weil eine Fahrzeugpanne ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis darstelle; unter einem wurde die Aufhebung des in Abwesenheit gefällten Disziplinarerkenntnisses beantragt.
Gemäß § 77 Abs 2 DSt gelten für die ausdrücklich begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß die Bestimmungen der StPO; dies mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen ausgenommen die (gegenständlich jeweils nicht aktuelle) Wiedereinsetzungsfrist und die in § 33 Abs 2 DSt genannte Frist zulässig ist.
Sachvorraussetzung der Wiedereinsetzung ist somit nach beiden hier zum Tragen kommenden Bestimmungen das Vorliegen einer Fristversäumnis ( Lewisch , WK StPO, § 364 Rz 6). Die Wiedereinsetzung kommt hingegen mangels gesetzlicher Zulassung nicht bei Versäumung der Teilnahme an einer Hauptverhandlung ( Lewisch , aaO Rz 10) und damit auch nicht an einer mündlichen Verhandlung vor der OBDK in Betracht (vgl Mayrhofer , StPO 5 § 364 E 13).
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