Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. R***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, ***** Krankenhaus, *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen 19.015,20 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 2013, GZ 16 R 116/13s 86, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. September 2012, GZ 27 Cg 142/09i 82, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über den von der klagenden Partei erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung zurückgestellt.
Nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
Den Rechtsvertretern des Klägers wurde die Revision der Beklagten am 2. 9. 2013 zugestellt. Die am 27. 11. 2013 eingebrachte Revisionsbeantwortung ist daher verspätet.
Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag beantragt der Kläger, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revisionsbeantwortung zu bewilligen. Aufgrund eines Urlaubsschichtwechsels der Kanzleimitarbeiter seiner Rechtsvertreter sei der Posteingang im ERV nicht abgefragt worden. Der zuständigen Mitarbeiterin der Klagevertreter sei ein derartiges Versehen noch nie passiert.
Zuständig für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags ist das Gericht, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war ( Deixler Hübner in Fasching/Konecny 2 § 148 ZPO Rz 1). Dies ist im hier gegebenen Fall der bereits durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision das Erstgericht (vgl RIS Justiz RS0036584); anders bei Freistellung der Revisionsbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof (RIS Justiz RS0111775).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurückzustellen. Nach Rechtskraft seiner Entscheidung werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
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