Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. J***** H*****, geboren am *****, 2. J***** B*****, geboren am *****, beide vertreten durch Mag. Johannes Fitzek, öffentlicher Notar in Millstatt, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. November 2013, AZ 3 R 208/13t, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat zwar laut Spruch den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, in der Begründung jedoch hiezu gegenteilig ausgeführt, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Hinblick auf die Entscheidung 5 Ob 150/03z und mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zulässig sei, woraus abzuleiten ist, dass es sich beim Zulassungsausspruch im Spruch der Entscheidung zweiter Instanz um einen (offensichtlichen) Schreib oder Diktatfehler handelt. Eine Klarstellung (Berichtigung) durch das Rekursgericht erübrigt sich indes, weil sich der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Frage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG als unzulässig erweist.
Dies ist wie folgt zu begründen:
Die Antragsteller begehrten, ihnen unter anderem aufgrund eines Kaufvertrags und unter Vorlage einer Vermessungs und Teilungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI R***** M*****, AZ 8611/09, samt Ergänzungen und Änderungen laut Bestätigung vom 6. 12. 2011 sowie einen diesen Plan bescheinigenden Bescheid des Vermessungsamts vom 19. 12. 2011, GFN P 738/2011, unter anderem die grundbücherliche Abschreibung verschiedener Trennstücke aus bestimmten Grundstücken der Liegenschaft EZ 724 GB ***** zu anderen Grundstücken sowie unter anderem die Bildung einer neuen EZ mit verschiedenen Eintragungen darauf zu bewilligen. Am Tag der Einbringung des Grundbuchgesuchs (19. 6. 2013) war im Grundstücksverzeichnis der Liegenschaft EZ 724 GB ***** bei den hier maßgeblichen Grundstücken 1639/2, 1650 und 1653 die Benützungsart „Wald“ im Ausmaß von 4.222 m², 626 m² und 7.802 m² angeführt.
Gemäß § 15a Abs 1 Forstgesetz (ForstG) 1975 darf das Grundbuchsgericht mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen die Teilung eines Grundstücks, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart „Wald“ aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn 1. keine Grundfläche mit der Benützungsart „Wald“ geteilt werden soll oder 2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 ForstG 1975 verstößt.
In § 15 Abs 1 ForstG 1975 und gleichlautend in § 1 K LFG (Kärtner Landes Forstgesetz 1979) ist ein Teilungsverbot enthalten, wonach „ die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, verboten ist, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet “.
Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau hat mit Bescheid vom 17. 6. 2010 (Zahl SP 13 WFT 840/2010 [004/2010]) eine Ausnahmebewilligung vom Teilungsverbot des § 1 K LFG hinsichtlich der Waldgrundstücke Nr 1639/2, 1650 und 1653, alle GB ***** (EZ 724 GB *****) unter ausdrücklichem Bezug auf den die Vermessungsurkunde DI M***** vom 22. 12. 2009 erteilt.
Beide Vorinstanzen erachteten diese Bescheinigung iSd § 15a Abs 1 ForstG 1975 für ungeeignet, darzutun, dass die nunmehr unter Vorlage einer geänderten Vermessungsurkunde des DI M***** vom 6. 12. 2011 begehrte Eintragung nicht gegen § 15 Abs 1 ForstG 1975 verstoße, weil im nunmehrigen Teilungsausweis vom 6. 12. 2011 die verbleibenden Waldgrundstücke (Altbestand) ihrem Ausmaß nach erheblich von jenem Altbestand abweichen, der Gegenstand der Vermessungsurkunde des DI M***** vom 22. 12. 2009 war. So wies das Grundstück 1639/2 in der ersten Vermessungsurkunde ein Ausmaß von 3.434 m² aus, in der Vermessungsurkunde vom 6. 12. 2011 hingegen nur noch ein Ausmaß von 1.046 m². Das Grundstück 1650 mit 805 m² ist in beiden Teilungsausweisen einmal mit 805 m² und das andere Mal mit 808 m² ausgewiesen; das Grundstück 1653 im Vermessungsplan 2009 mit 9.954 m², in der ergänzten Vermessungsurkunde 2011 hingegen nur noch mit 7.802 m² (siehe auch tabellarische Gegenüberstellung in S 8 der Rekursentscheidung).
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 150/03z NZ 2004, 124 ( Hoyer ), die das Rekursgericht zur Begründung der Antragsabweisung herangezogen hat, durchaus einschlägig: § 15a ForstG 1975 ordnet die Entscheidung darüber, ob das normierte Waldteilungsverbot des § 15 Abs 1 ForstG 1975 (und damit korrespondierend § 1 K LFG 1979) nicht dem Grundbuchsgericht sondern der zuständigen Behörde zu. Ist ein Grundstück, für das die Bewilligung der Teilung begehrt wird, auch nur teilweise als Wald ausgewiesen, kommt es nicht nur darauf an, ob die abzutrennenden Flächen Waldflächen sind, sondern entscheidend auch darauf, ob durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (5 Ob 150/03z). Ob letzterer Umstand durch die nun geringere Größe der in der EZ 724 verbleibenden Waldgrundstücke gegeben ist, ist damit der Beurteilung des Grundbuchgerichts entzogen. Es versteht sich von selbst, dass die seinerzeitige Ausnahmebewilligung vom Teilungsverbot, der ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, für das Grundbuchsgericht nicht mehr bindend sein kann.
Dass sich, wie der Revisionsrekurs ausführt, „periodische Änderungen“ der Nutzung ergeben, die vom zuständigen Vermessungsamt zum Anlass genommen werden, die Nutzungsart im Grundbuch an den Naturstand nachträglich anzupassen, schafft zugegebenermaßen für Grundeigentümer und Grunderwerber eine schwierige Situation, vermag aber nicht die gesetzliche Zuordnung der Prüfungsbefugnis des Bestehens eines forstrechtlichen Teilungsverbots auf das Grundbuchsgericht zu übertragen.
Zusammengefasst werden im außerordentlichen Revisionsrekurs damit keine Rechtsfragen releviert, die nicht bereits durch die Entscheidung 5 Ob 150/03z geklärt sind, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG führt.
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