Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Aset A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 10 U 75/13w des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Die Angeklagte ist nach dem Akteninhalt unsteten Aufenthalts, ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (vgl Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3 iVm Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 9), die Strafsache dem Bezirksgericht Villach abzunehmen und dem Bezirksgericht Favoriten zu delegieren, liegt daher nicht vor.
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