Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu 25 Cg 53/13m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** A*****, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 402.103,89 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger brachte beim Landesgericht Wiener Neustadt eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seine Ansprüche auf Entschädigung insbesondere nach dem StEG 2005 aus seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Wiener Neustadt und das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht ab.
Das Landesgericht Wiener Neustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 iVm § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
Die Voraussetzungen für eine Delegierung liegen hier vor, weil die über den Kläger verhängte Haftstrafe ihre Grundlage auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu delegieren.
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