Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 8/13w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Steyr die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht in einem vorangegangenen Verfahrenshilfeverfahren ableitet.
Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.
Die Rechtssache ist deshalb an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
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