Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. September 2013, GZ 9 Rs 92/13k 15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, sind Fragen der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043320; RS0043163).
Die Frage, ob im Hinblick auf die eingeschränkten Anmarschmöglichkeiten die Revisionswerberin bundesweit beispielsweise auf Tätigkeiten in der Werbemittelbranche und bei Adressenverlagen verwiesen werden kann, stellt sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht. Diesem ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Klägerin aus medizinischen Gründen eine Übersiedlung oder Wochenpendeln nicht zumutbar wäre (vgl RIS Justiz RS0084415; RS0124116).
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