Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 13/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. 9. 2013 wird das Oberlandesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt. Zur Erledigung des allfälligen weiteren Verfahrens über die Verfahrenshilfe und zur Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er (gerade noch erkennbar) auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ableitet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Schriftsatz (Verfahrenshilfeantrag) des Antragstellers gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurück. Dagegen erhob er Rekurs.
Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123; vgl RS0053095), liegen hier vor. Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes (Verfahrenshilfeantrags) durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist anstatt des Oberlandesgerichts Wien ein anderes Oberlandesgericht sowie zur Entscheidung über eine allfällige an das Verfahrenshilfeverfahren anschließende Amtshaftungsklage ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen (vgl RIS Justiz RS0050128).
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