Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Deinhofer als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** und weitere Richter des Obersten Gerichtshofs, AZ ***** des Obersten Gerichtshofs, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz ist von der Entscheidung im obgenannten Verfahren ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ ***** über eine Disziplinaranzeige gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** und weitere Richter des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz ist Vorsitzender des zuständigen Disziplinarsenats und zeigte gemäß § 115 Abs 2 RStDG iVm §§ 43 Abs 1 Z 3, 44 Abs 2 StPO unter anderem deshalb seine Ausgeschlossenheit an, weil die von der Anzeige betroffenen Mitglieder des Senats 13 des Obersten Gerichtshofs langjährige besonders enge Mitarbeiter von ihm seien, sodass er sich in der Entscheidungsfindung nicht vollends unbefangen fühle.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel ziehen.
Aufgrund oben genannter Umstände ist Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz in gegenständlicher Disziplinarsache ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk (§ 45 Abs 2 StPO).
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