Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz, AZ ***** des Obersten Gerichtshofs, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung im obgenannten Verfahren ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf.
Gründe:
Ein von mehreren Richtern des Obersten Gerichtshofs unterfertigtes, an ihn gerichtetes Schreiben veranlasste dessen Präsidenten, dieses dem Disziplinargericht nach § 111 Abs 5 RStDG zur dienststrafrechtlichen Beurteilung zu übermitteln. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Mitglied des zuständigen Disziplinarsenats und zeigte gemäß § 115 Abs 2 RStDG iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO seine Ausgeschlossenheit an, weil er das in Rede stehende Schreiben (mit-)unterfertigt hatte.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel ziehen.
Aufgrund oben genannter Umstände ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp in gegenständlicher Disziplinarsache ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf (§ 45 Abs 2 StPO).
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