Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 41 Nc 8/13f anhängigen Rechtssache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Zu 17 Cg 37/13b des Landesgerichts Innsbruck ist ein Verfahren anhängig, in dem der Einschreiter als Kläger gestützt auf das AHG Schadenersatz begehrt. Mit Beschluss vom 15. 4. 2013 hat das Landesgericht Innsbruck dieses Verfahren gemäß § 6a ZPO bis zur Entscheidung über die Frage, ob für den Kläger ein Sachwalter bestellt wird, ausgesetzt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Einschreiters mit Beschluss vom 7. 5. 2013 nicht Folge.
Nunmehr begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage nach dem AHG, wobei er seine behaupteten Ansprüche nunmehr erkennbar aus den angeführten Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt 41 Nc 8/13f zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre ( Schragel , AHG³ Rz 255, 257). Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen (RIS Justiz RS0053097), wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schrage l, AHG³ aaO; 1 Nc 62/08w ua).
Da die Voraussetzungen für eine Delegierung nach den Behauptungen des Antragstellers erfüllt sind, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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