Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners E***** S*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25. April 2013, GZ 2 R 105/13a 58, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 19. 2. 2013 auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss damit vollinhaltlich bestätigt.
Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Insolvenzverfahren gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0044101; vgl auch RS0044456). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.
Der Revisionsrekurs des Schuldners ist demnach absolut unzulässig.
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