Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 9/13i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI J***** J*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. 6. 2013 wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt. Zur Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ableitet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Dagegen erhob er Rekurs.
Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123), liegen hier vor. Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist anstatt des Oberlandesgerichts Wien ein anderes Oberlandesgericht sowie zur Entscheidung über eine allfällige an das Verfahrenshilfeverfahren anschließende Amtshaftungsklage ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen (vgl RIS Justiz RS0050128).
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