Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2013 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sascha R***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 29/13h des Bezirksgerichts Kufstein, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der im Delegierungsantrag (ON 29 S 7) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach), der seinen Aufenthaltsort zudem soweit aktenkundig häufig wechselt (ON 2 S 3, ON 2 S 7 in ON 7, ON 25, ON 28), und eine durch den nunmehrigen Hauptwohnsitz in Bockfließ bewirkte „leichtere Zeiteinteilung“ im Falle der Delegierung, stellen für sich alleine keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermögen eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen, zumal sich vorliegend der Arbeitsplatz der (einzigen) Tatzeugin im Sprengel des zuständigen Gerichts befindet und sich weder der (wenn auch insoweit geständige) Angeklagte noch die Staatsanwaltschaft bislang mit einer Verlesung deren Aussagen einverstanden erklärt haben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
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