Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Encelme N***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, AZ 1 U 44/12m des Bezirksgerichts Mattighofen, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 10. Juli 2012 (ON 10) und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
In der Strafsache gegen Encelme N*****, AZ 1 U 44/12m des Bezirksgerichts Mattighofen, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 10. Juli 2012 in Abwesenheit des Angeklagten § 32 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG.
Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Mattighofen verwiesen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 10. Juli 2012, GZ 1 U 44/12m-10, wurde der am 19. November 1993 geborene Encelme N***** wegen des am 27. November 2011 begangenen Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe und einer Zahlung an den Privatbeteiligten verurteilt.
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten in Abwesenheit des Angeklagten, der damals das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Dies steht wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 32 Abs 1 erster Satz JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bei jungen Erwachsenen, sofern diese im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anzuwenden. Diese Vorschriften hat das Bezirksgericht bei Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils missachtet (RIS Justiz RS0121343).
Eine für den Verurteilten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung war nicht auszuschließen, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah (§ 292 letzter Satz StPO), deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden