Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Dominik D***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 2 StGB, AZ 4 U 90/12y des Bezirksgerichts Bregenz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Bruck an der Mur delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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