Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Ö*****, geboren am 28. Mai 1997, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 bis 9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien), über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. August 2012, GZ 43 R 389/12t 23, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. Mai 2012, GZ 2 PU 84/11v 18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Unterhaltsschuldner, T*****, zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 7. 5. 2012 den Antrag des Minderjährigen, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Antrags auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel nur dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Vertreter des Bundes und der Mutter des Minderjährigen als Zahlungsempfängerin zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und des Revisionsrekurses an den Vater erfolgte nicht.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien und die Mutter des Minderjährigen erstatteten keine Revisionsrekursbeantwortung. In der Folge legte das Erstgericht den Akt im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Diese Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).
Auch der Vater als Unterhaltsschuldner ist im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 10 Ob 51/09m uva). Es steht ihm daher gemäß § 68 Abs 1 und 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen auch dem Vater zuzustellen haben. Für einen Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts ist nach einem erfolglosen Versuch der Aufenthaltsermittlung ein Zustellkurator nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG zu bestellen (vgl Neumayr in Schwimann/Kodek , ABGB 4 I § 14 UVG Rz 3). Erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist sind die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden