Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Mag. Alexander Doerge, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Dimai, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 63.163,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. August 2012, GZ 1 R 149/12i 13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat nicht vor. Bei der Aussage des Erstgerichts zur fachlich verfehlten Empfehlung der Beklagten über die Eignung des Produkts handelt es sich um die Bewertung der zugrunde liegenden Feststellungen; sie betrifft daher die rechtliche Beurteilung. Auch der von der Beklagten behauptete Widerspruch zu den Feststellungen liegt nicht vor. Die Beklagte lässt außer Acht, dass ihr Mitarbeiter die Baustelle aufsuchte, worauf sie „bezugnehmend auf den Baustellentermin“ (neuerlich) die Eignung ihres Produkts schriftlich bestätigte. Das Argument, die Erklärungen hätten sich nicht auf das konkrete Bauprojekt bezogen, erweist sich damit als nicht berechtigt.
2.1 Auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist unstrittig deutsches Recht anzuwenden. Die Beklagte vermag nicht darzulegen, dass das Berufungsgericht von einer nach der anzuwendenden Rechtsordnung gefestigten Rechtsansicht oder Rechtsanwendung abgewichen wäre (vgl RIS Justiz RS0042940; RS0042948).
Im Anlassfall steht nicht in Frage, dass Inhalt und Umfang vertraglicher Aufklärungs und Hinweispflichten iSd § 242 BGB sich nach der Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners richten und je nach der Fachkunde des Gegenübers reduziert sein können. Auch wenn eine besondere Aufklärungs oder Beratungspflicht bei ausreichender eigener Fachkunde des Vertragspartners unter Umständen entfallen kann, müssen die vertragsspezifischen Angaben und Mitteilungen einer Partei, hier über die Eignung des Produkts der Beklagten, zutreffend sein. Eine positive Falschinformation, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Befragen, stellt außer bei einer hier nicht gegebenen besonderen Interessen- bzw Zwangslage eine Pflichtverletzung dar ( Bachmann/Roth in MünchKomm § 241 BGB Rz 132; Ernst in MünchKomm § 280 BGB Rz 99).
2.2 Zum Einwand der Mitverantwortung des Vertragspartners lässt die Beklagte die Feststellung außer Acht, wonach sich für diesen „als Fachmann“ (aus dem technischen Merkblatt) kein Hinweis dafür ergab, dass das von ihr als geeignet dargestellte Produkt beim konkreten Projekt nicht zum Einsatz gelangen könne. Die Beklagte kann ihrem Vertragspartner somit nicht vorwerfen, er habe die erforderliche Sorgfalt nicht aufgewendet bzw nicht über das vorauszusetzende Fachwissen verfügt.
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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