Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 18. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Schroll als weitere Richter über den Antrag des Anton S***** auf Delegierung „der Disziplinaranzeige“ gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 Abs 1 StPO“ am 1. März 2012 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers erklärte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2012, GZ Ds 6/12 4, für unzulässig.
Mit Eingabe vom 1. September 2012 begehrte Anton S***** die Delegierung „der Disziplinaranzeige“ an das Oberlandesgericht Graz.
Der Antrag war mangels aktuellen Vorliegens einer Disziplinarsache, die Gegenstand einer Übertragung an ein anderes Oberlandesgericht sein könnte, wie auch mangels Legitimation eines Anzeigers zur Stellung eines Delegierungsantrags (§ 116 Abs 1 RStDG) als unzulässig zurückzuweisen.
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