Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Uros L***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 185/08x des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Uros L***** ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 15/12s über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels, GZ 13 Hv 185/08x-73, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits bei dem vom Obersten Gerichtshof zu AZ 12 Os 4/10w geführten Verfahren als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz (§ 45 Abs 2 StPO).
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