Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 23. Juli 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** über den Antrag des Anton S***** auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen einen Richter des Bezirksgerichts W***** wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 Abs 1 StPO“ am 1. März 2012 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers erklärte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2012, GZ Ds 6/12 4, für unzulässig.
Mit am 27. Juni 2012 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte Anton S***** die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil das Disziplinarrecht nur dem Disziplinaranwalt, nicht aber einem Anzeiger Antragslegitimation hinsichtlich einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters zuerkennt (§ 152 RStDG; zur auch amtswegigen Möglichkeit einer analogen Anwendung auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs [Reassumierung] vgl Ratz , WK StPO 292 Rz 15; Lewisch , WK StPO Vorbem zu §§ 352 363 Rz 73 ff).
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