Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 6 Nc 19/11y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. A***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht in Verfahrenshilfeverfahren, insbesondere über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 23. Jänner 2012, GZ 6 Nc 19/11y 14, wird das Oberlandesgericht Wien, für ein allfälliges weiteres Verfahren in erster Instanz und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche unter anderem aus dem Verhalten von Organen der Bezirksgerichte Graz West, Gmunden, Frohnleiten und Graz Ost, der Landesgerichte für Zivilrechtssachen Graz und Wels sowie der Oberlandesgerichte Linz und Graz ableitet. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241, RS0053097), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere wirft der Antragsteller auch Organen des Oberlandesgerichts Graz vor, am Vertuschen der Verletzungen der Amtsverpflichtungen von Organen diesem unterstehender Gerichte beteiligt gewesen zu sein.
Die Verfahrenshilfesache ist somit einem Gerichtshof zweiter Instanz außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Linz und Graz als Rekursgericht zuzuweisen. Zugleich ist aber auch ein Erstgericht in jenem Sprengel für ein allfälliges weiteres Verfahren zu bestimmen.
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