Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Blessing K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 26 Hv 150/11d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Manfred B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 39 Abs 2 StPO steht ein Antrag auf Delegierung ausschließlich der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu; das Gericht kann sie anregen. Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben (soweit hier wesentlich) an das Gericht können zudem nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden; E Mail ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs ( Fabrizy , StPO 11 § 84 Rz 6 mwN). Der wenn auch aufgrund deren fehlender Deutschkenntnisse „im Namen“ der Beschuldigten per E Mail eingebrachte Delegierungsantrag deren angeblichen Lebensgefährten Manfred B***** war daher zurückzuweisen. Ein Grund für amtswegige Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) liegt nicht vor, weil angesichts der nicht geständigen Verantwortung der Beschuldigten die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des bisher zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen ist.
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