Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Patrick S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 9. August 2011, GZ 25 Hv 60/11g 35, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (A) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt (vgl ON 62).
Danach hat er soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant in Vöcklabruck und anderen Orten zur Tat des gesondert verfolgten Nedzad S*****, der Ende November 2010 die Einfuhr einer das 15 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich etwa 2 kg hochwertiges Amphetamin (mit zumindest 10 % Reinheitsgehalt [US 8]) von Deutschland nach Österreich organisierte, dadurch beigetragen, dass er den Kaufpreis von 5.000 Euro nach Deutschland transportierte.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge reklamiert, das Urteil sei undeutlich (Z 5 erster Fall; der Vorwurf von Unvollständigkeit [Z 5 zweiter Fall; vgl dazu Ratz , WK-StPO § 281 Rz 420 ff] und offenbar unzureichender Begründung [Z 5 vierter Fall; vgl dazu Ratz , WK-StPO § 281 Rz 444 ff] wird inhaltlich nicht ausgeführt) begründet, weil zwar eine Kenntnis des Angeklagten, dass der von ihm nach Deutschland überbrachte Geldbetrag zum Ankauf von Suchtgift verwendet werden sollte (US 4), konstatiert, jedoch nicht festgestellt wurde, dass der Geldbetrag tatsächlich zum Ankauf von Suchtmitteln verwendet wurde.
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0117995).
Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist dem Urteil aus Sicht des Obersten Gerichtshofs eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte entsprechend seinem reumütigen Geständnis (US 5) den Kaufpreis für das Suchtgift in Höhe von 5.000 Euro in Düsseldorf übergab und das mit diesem Betrag erworbene Suchtmittel von einer anderen Person von Deutschland nach Österreich verbracht wurde (US 4, 5 und 8).
Soweit auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen dieser entscheidenden Feststellung kritisiert, verfehlt sie den in der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rüge (Z 9 lit b) unter Hinweis auf (urteilskonträr wiedergegebene) Überlegungen der Tatrichter zu nicht entscheidenden Tatsachen (US 8) und die ohnedies erörterte (US 7 f) Verantwortung des Angeklagten zu geringerer Gefahr von Entdeckung im Fall bloßen Geldtransports das Vorliegen eines Rechtsirrtums behauptet, entfernt sie sich erneut von den tatrichterlichen Konstatierungen (wonach der Angeklagte gerade nicht davon überzeugt war, straffrei zu bleiben [vgl US 7] und wusste, dass der intendierte Beitrag zur Einfuhr von Suchtgift strafbar ist [US 8]), und legt nicht dar, weshalb ein solcherart behaupteter Strafbarkeitsirrtum entgegen Rechtsprechung und Lehre (vgl Höpfel in WK 2 § 9 Rz 6; RIS-Justiz RS0087951)
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a StPO.
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