Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, Rechtsanwalt in Tulln, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien und 2.) I***** AG, *****, vertreten durch die Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 28.003,95 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2011, GZ 40 R 325/11g 31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. April 2011, GZ 5 C 695/10s 25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Berufungsgericht wies das auf Zahlung von 28.003,95 EUR samt Zinsen lautende Klagebegehren in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ab und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Die dagegen erstattete, als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 leg cit ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann lediglich gemäß § 508 ZPO ein mit einer ordentlichen Revision verbundener Antrag an das Berufungsgericht gestellt werden, seinen Unzulässigkeitsausspruch abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären.
Erhebt eine Partei ungeachtet der dargestellten Rechtslage eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Obersten Gerichtshof, so hat das Erstgericht diese Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, sie sei als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren. Gegebenenfalls ist die Partei vorher im Wege eines Verbesserungsauftrags zur Klarstellung aufzufordern (vgl nur RIS Justiz RS0109623).
Die unzutreffenderweise dem Revisionsgericht vorgelegte Eingabe des Klägers ist somit dem Erstgericht zur Behandlung im aufgezeigten Sinn zurückzustellen.
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